Verantwortlich:
Zahntechnik
Günter Reicherzer
Kapellenstr. 9
88471 Laupheim
Kontakt:
Impressum
Innungsabrechnungsnummer:
954
Umsatzsteuernummer:
DE 281079223
Handwerkskammer Ulm
eingetragen in die Handwerksrolle seit 03.01.2012
Betriebsnummer: 85466
<
Name Bereich Information V.-Datum
Verband Deutscher
Zahntechniker-
Innungen (VDZI)
Berlin
Verschiedene
Bekanntmachungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des
Zahntechniker-Handwerks
14.01.2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks
vom 12. Januar 2015
1
Allgemeines
Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im
Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu
treffen.
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt.
Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im
Übrigen verbindlich.
2
Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut
individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle
Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in
schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige
Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit
Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende
Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.
3 Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist
kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragsnehmers oder der von
ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
4 Versand
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5 Haftung
Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?sessio...
15.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen
Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge
innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen;
neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese
Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom
Vertrage zurückzutreten.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6 Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen
Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für
den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft
erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber
zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem
Falle der Auftraggeber einstehen.
7 Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile
(Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen
Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber
angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die
Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der
Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
8 Zahlung
8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks
gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach
Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei
Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine
Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 BGB), berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen
und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?sessio...
2 von 3 20.01.2015
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufsoder
Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den
Auftragnehmer ab.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
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3
Datenschutzerklärung
Im Folgenden informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung und bei der Registrierung auf dieser Webseite. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzungsverhalten.
Dienstanbieter gem. § 13 TMG (Telemediengesetz) und verantwortliche Stelle gem. § 3 VII BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist REISSWOLF, siehe dazu auch unser Impressum.
Verarbeitungsverzeichnis
Hauptblatt
Angaben zum Verantwortlichen, Art. 30 Abs. 1 a) DSGVO
1. Verantwortlicher (=Firma/Legaleinheit)
Zahntechnik Reicherzer Kapellenstr. 9 88471 Laupheim
2. Gesetzlicher Vertreter (= Geschäftsführung/Betriebsinhaber)
Herr Günter Reicherzer
3. Datenschutzbeauftragter (soweit erforderlich; vgl. Information bei Erhebung Daten)
Name: Reicherzer Günter
Anschrift: Kapellenstr. 9
4. Zuständige Aufsichtsbehörde
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Königstrasse 10 a
70173 Stuttgart
Verpflichtende Meldung des Datenschutzbeauftragten bereits erfolgt
(soweit Datenschutzbeauftragter erforderlich)
x Ja
□ Nein
5. Regelungen zur Datensicherheit
technische/organisatorische Maßnahmen (siehe Anlage)
6. Sachverhalte zu Drittstaatenübermittlung
Findet nicht statt.
Erläuterungen zum Hauptblatt
Nr. 1
Verantwortlicher ist jede Person oder Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
Angaben: Name/Firma, ladungsfähige Anschrift
Nr. 2
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter
Angaben: Namen der geschäftsführenden Personen
Gegebenenfalls kann hier einfach ein Link auf das Impressum der Webseite des Betriebs eingetragen werden.
Nr. 3
Vom Verantwortlichen bestellter Datenschutzbeauftragter (sofern ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde)
Angaben: Name, Kontaktdaten
Nr. 4
Die Meldung der Kontakt-Informationen des Datenschutzbeauftragten
(Funktions-)E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind Pflichtangaben.
Nr. 5
Gegebenenfalls Verweise auf übergreifende Regelungen (falls solche existieren, die grundsätzlich alle Verarbeitungen betreffen)
Der Verweis auf übergreifende Regelungen an dieser Stelle entbindet nicht von der Dokumentation von ggf. erforderlichen Abweichungen zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten.
Verweis z.B. auf ein IT-Sicherheitskonzept, das alle Verarbeitungstätigkeiten einschließt. Eventuell auch Verweise auf relevante Dokumente eines ISMS nach ISO27001.
Nr. 6
Ein Verweis zur Regelungen zur Drittstaatenübermittlung ist hier sinnvoll, wenn alle oder die Mehrzahl der Verarbeitungen hierdurch geregelt werden, z.B. durch BCR.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
x Ersterstellung
- Änderung eines bestehenden Verzeichnisses
Erstellungsdatum:
26.04.2018
Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit:
Führen eines zahntechnischen Labors
I. Angaben zur Verantwortlichkeit, Art. 30 Abs. 1 b) DSGVO
1. Verantwortlicher Fachbereich/verantwortliche Führungskraft
Herr Günter Reicherzer
II. Angaben zur Verarbeitungstätigkeit
3. Risikobewertung
Besteht bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die betroffenen Personen?
x Nein
□ Ja
Wenn ja, dann Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich (Art. 35 DSGVO). Datenschutz-Folgenabschätzung als separate Anlage beifügen.
4. Zwecke der Verarbeitungen/der Verarbeitungstätigkeit
Organisation von Geschäftskontakten und Bestandskunden
Versorgung mit Zahnersatz
Durchführung von Verträgen
5. Rechtsgrundlage der Verarbeitungen/der Verarbeitungstätigkeit
Art. 6 sowie Art. 9 DSGVO
6. Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, Art. 30 Abs. 1 c) DSGVO
6.1. Betroffene Personengruppen
Kunden, Geschäftspartner
Arbeitnehmer
6.2. Kategorien personenbezogener Daten
Gesundheitsdaten
Name, Vorname, Adressdaten, (elektronische) Kontaktdaten, Gegenstand des Auftrags
7. Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, Art. 30 Abs. 1 d) DSGVO
7.1. Interne Empfänger
Mitarbeiter (Meister, Gesellen, Auszubildende, sonstige Mitarbeiter)
7.2. Externe Empfänger
Auftraggeber, Sozialversicherungsträger; Dienstleistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen; Finanzbehörden
7.3. Vertragliche Dienstleister
(Vertrag der Auftragsdatenverarbeitung als Anlage beifügen)
Ggf. beauftragte Abrechnungsdienstleister; Rechenzentren; zahntechnische Labore; Fräszentren; Hersteller, etc.
8. Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen, Art. 30 Abs. 1 e) DSGVO
x Nein
□ Ja
Wenn ja, dann: Name des Drittlandes / der internationalen Organisation (DSGVO):
9. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien, Art. 30 Abs. 1 f) DSGVO
Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Erfüllung des Versorgungszwecks (siehe Nr. 4) nicht mehr erforderlich und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erloschen sind.
10. Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Art. 30 Abs. 1 g) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Siehe Anlage „technische und organisatorische Maßnahmen“ (betriebsinternes IT-Sicherheitskonzept )
10.1 Art der eingesetzten DV-Anlagen und Software
(Siehe betriebsinternes IT-Sicherheitskonzept )
10.2 Konkrete Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Art. 30 Abs. 1 g) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSGVO
(Siehe betriebsinternes IT-Sicherheitskonzept )
Erläuterungen zum Verarbeitungsverzeichnis
Nr. 1
Eindeutige Bezeichnung der dokumentierten Verarbeitung/Verarbeitungstätigkeit auf Grundlage eines Fachprozesses. Es sollte eine im Unternehmen geläufige Bezeichnung des Fachprozesses gewählt werden.
Beispiele:
- Allgemeine Kundenverwaltung
- Customer-Relationship-Management (CRM)
Nach der Unternehmensorganisation für die konkrete Verarbeitungstätigkeit verantwortlicher Fachbereich/verantwortliche Führungskraft (sofern möglich und sinnvoll, zumindest als Funktionsbezeichnung)
Nr. 2
Falls mehrere Verantwortliche gemeinsam für die Verarbeitungstätigkeiten verantwortlich sind, bspw. innerhalb einer Unternehmensgruppe, sind hier Name und Kontaktdaten des/der weiteren Verantwortlichen anzugeben (Firma/ladungsfähige Anschrift; Art. 30 Abs. 1 a) DSGVO, Art. 26 Abs. 1 DSGVO).
Nr. 3
Es ist zu bewerten, ob die Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Personen birgt, deren Daten verarbeitet werden. Ein hohes Risiko liegt u.a. dann vor, wenn sehr viele Personen von der Datenverarbeitung betroffen sind. Das gleiche gilt, wenn besonders schutzwürdige Daten (z.B. Gesundheitsdaten) umfangreich verarbeitet werden. Die Erwägungsgründe der DSGVO bewerten die Verarbeitung von Patientendaten durch einen einzelnen Betrieb des Gesundheitswesens dabei nicht als „umfangreich“.
Nr. 4
Eine Verarbeitungstätigkeit kann mehrere Teil-Geschäftsprozesse zusammenfassen. Dementsprechend kann eine Verarbeitung auch mehrere Zwecke umfassen, so dass auch mehrere Zweckbestimmungen angegeben werden können.
Nr. 5
Die Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage ist für Rechenschaftspflichten und die Gewährleistung von Transparenzpflichten ggü. den betroffenen Personen notwendig. Die Rechtsgrundlage können z.B. eine gesetzliche Vorschrift oder eine Einwilligung durch den Betroffenen sein.
Nr. 6
Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, Art. 30 Abs. 1 c) DSGVO
Nr. 6.1
Als betroffene Personengruppen kommen beispielsweise Kunden, Interessenten, Arbeitnehmer, Schuldner, Versicherungsnehmer usw. in Betracht.
Nr. 6.2
Den einzelnen Personengruppen sind die jeweils auf sie bezogenen verwendeten Daten oder Datenkategorien zuzuordnen. Damit sind keine personenbezogenen Daten, sondern "Datenbezeichnungen"/Datenkategorien gemeint (z.B. „Adresse“, „Geburtsdatum“, „Bankverbindung“). Werden solche Datenkategorien angegeben, so müssen diese so konkret wie möglich sein. Nicht ausreichend sind etwa Angaben wie „Kundendaten“ oder Ähnliches.
Beispiele:
- Kunden: Adressdaten, Kontaktkoordinaten (einschl. Telefon-, Fax-und E-Mail-Daten), Geburtsdatum, Vertragsdaten, Bonitätsdaten, Betreuungsinformationen einschließlich Kundenentwicklung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse, Statistikdaten, Abrechnungs- und Leistungsdaten, Bankverbindung
- Beschäftigtendaten (Lohn und Gehalt): Kontaktdaten, Bankverbindung, Sozialversicherungsdaten, etc.
Nr. 7
Empfängerkategorien sind insbesondere Sozialversicherungsträger und beauftragte Abrechnungsdienstleister sowie andere am Prozess beteiligte weitere Stellen des Unternehmens oder andere Gruppen von Personen oder Stellen, die Daten – ggf. über Schnittstellen – erhalten z.B. in den Prozess eingebundene Angehörige von Gesundheitsberufen, Vertragspartner, Kunden, Behörden, Versicherungen, sowie sonstige Auftragsverarbeiter (z.B. Dienstleistungsrechenzentrum, Hersteller, Reparaturfirmen, Otoplastiklabore, Call-Center, Datenvernichter, Anwendungsentwicklung, Cloud Service Provider) usw.
Nr. 8
Drittländer sind solche außerhalb der EU/des EWR
Beispiele für internationale Organisationen: Institutionen der UNO, der EU.
Liegt keine der genannten Garantien vor, sind hier andere getroffene Garantien zu dokumentieren, Art. 49 Abs. 1. UAbs. 2 DSGVO.
Nr. 9
Anzugeben sind hier die konkreten Aufbewahrungs-/Löschfristen, die in Verarbeitungstätigkeiten implementiert sind, bezogen auf einzelne Verarbeitungsschritte, falls unterschiedlich.
Es reicht in der Regel aus, darauf zu verweisen, dass die Daten gelöscht werden, wenn der Versorgungszweck erfüllt ist.
Nr. 10
Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Art. 30 Abs. 1 g) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSGVO.
Nr. 10.1
Optional kann an dieser Stelle eine knappe Beschreibung der technischen Infrastruktur wie der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen angegeben werden, um ein besseres Verständnis der allgemeinen Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (siehe 10.2.) zu ermöglichen.
Nr. 10.2
Soweit sich die technischen und organisatorischen Maßnahmen schon aus vorhandenen Sicherheitsrichtlinien/Konzepten/Zertifizierungen ergeben, ist ein konkreter Verweis hierauf ausreichend.
Optional
Im Hinblick auf die vielfältigen Nachweispflichten, denen das Unternehmen im Datenschutz unterliegt, kann es sinnvoll sein, weitere Aspekte zur Verarbeitungstätigkeit zu dokumentieren. Diese sind nur intern zu verwenden. Zu diesen zusätzlichen Dokumentationen, die sinnvollerweise hier erfolgen, gehören z. B.
- Angaben zur Zusammenstellung der Informationspflichten (insb. Art. 13, 14 DSGVO) (Muster: Information bei Erhebung von Daten beim Betroffenen)
- Verträge mit Dienstleistern (Art. 28 DSGVO)
- Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortung (Art. 26 DSGVO)
- Eine Bewertung der Risiken der Verarbeitungstätigkeit für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
- durchgeführte Datenschutzfolgeabschätzungen zur Verarbeitungstätigkeit oder einzelnen Verarbeitungsschritten (Art. 35 DSGVO)